| 1 | Allgemeines |
| 1.1 | Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungen und Lieferungen der PROLOGA GmbH (im Folgenden PROLOGA genannt). |
| 1.2 | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „Kunde“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die PROLOGA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. |
| 1.3 | Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieser Geschäftsbedingungen oder bereits abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. |
| 2 | Angebot und Vertragsabschluss |
| 2.1 | Nach Ablauf der im Angebot genannten Annahmefrist sind Angebote der PROLOGA - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. |
| 2.2 | Der Umfang der von der PROLOGA zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung der PROLOGA und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. |
| 2.3 | Die PROLOGA behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung, bedingt durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen, vor. Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegenüber der PROLOGA geltend gemacht werden können. |
| 2.4 | Der Vertrag zwischen dem Kunden und der PROLOGA kommt nach Auftragserteilung durch den Kunden mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die PROLOGA zustande. |
| 3 | Installation, Schulung und Beratung |
| 3.1 | Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Hard- und/oder Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Hard- und/oder Software gehören nicht zum Leistungsumfang der PROLOGA. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung und werden gesondert berechnet. |
| 3.2 | Eine Beratungspflicht der PROLOGA - insbesondere hinsichtlich der Wahl von Betriebssystemen bzw. von Hard- und/oder Software - besteht nicht. Beratungen zu betrieblichen Abläufen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung und werden gesondert berechnet. |
| 4 | Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang |
| 4.1 | Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der PROLOGA unverzüglich anzuzeigen. |
| 4.2 | Die PROLOGA ist zu Teillieferungen und zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt; sofern berechtigte Interessen des Kunden dem nicht entgegenstehen. |
| 4.3 | Die Preise verstehen sich Netto zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Verkaufslistenpreisen von der PROLOGA berechnet. |
| 4.4 | Die PROLOGA ist an die vereinbarten Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Erbringung gültigen Preise berechnet. |
| 5 | Liefer- und Leistungsfristen |
| 5.1 | Von der PROLOGA genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. |
| 5.2 | Auftragsänderungen oder –ergänzungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. |
| 5.3 | Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. |
| 5.3 | Liefer- und Leistungsfristen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen von der PROLOGA nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., berechtigen die PROLOGA, die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. |
| 6 | Gefahrtragung, Annahmeverzug des Kunden |
| 6.1 | Wird der Versand von Waren (Hard- und Software) auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht die Leistungsgefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die PROLOGA auf den Kunden über. |
| 6.2 | Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die PROLOGA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt die PROLOGA Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der PROLOGA kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist oder die PROLOGA einen höheren Schaden nachweist. |
| 7 | Gewährleistung |
| 7.1 | Dem Kunden ist bekannt, dass Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und ihre Komplexität nach dem Stand der heutigen Technik nicht immer mängelfrei ausgeliefert werden kann. Die PROLOGA macht insbesondere keine Kompatibilitätsaussagen. |
| 7.2 | Soweit die PROLOGA die Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese gemeinsam mit einem Mitarbeiter der PROLOGA unverzüglich testen. Entspricht die Software dabei im Wesentlichen den vertragsgemäßen Anforderungen, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. |
| 7.3 | Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln für alle von der PROLOGA verkauften Gegenstände verjähren in 24 Monaten – bei Kaufleuten in 12 Monaten – ab Übergabe der Ware. Sofern Ansprüche aufgrund einer mangelhaften werkvertraglichen Leistung gemacht werden, verjähren diese generell in 12 Monaten. Der Kunde muss erkannte Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Bekannt werden – schriftlich gegenüber der PROLOGA anzeigen. Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügevorschrift nach den handelsgesetzlichen Bestimmungen der §§ 377 ff HGB. |
| 7.4 | Soweit der Kunde als Kaufmann Gewährleistungsansprüche gegenüber der PROLOGA als Lieferanten aufgrund von öffentlichen Äußerungen von der PROLOGA oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. |
| 7.5 | Die PROLOGA kann Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware beseitigen. Mängel an der Software kann die PROLOGA darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. |
| 7.6 | Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen, ganzen Geräten oder bei Lieferung eines Updates oder Upgrades im Zuge der Gewährleistung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die PROLOGA wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen. |
| 7.7 | Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der gelieferten Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist. |
| 7.8 | In den Fällen der Nr. 6.1 beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die PROLOGA. |
| 8 | Haftung |
| 8.1 | Die PROLOGA haftet – ohne Begrenzung der Schadenshöhe – nur für Schäden, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden. |
| 8.2 | Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtverletzung der PROLOGA, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ruhen, haftet die PROLOGA auch bei Fahrlässigkeit. |
| 8.3 | Im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach auf den Kaufpreis begrenzt sowie auf solche Schäden, die auf Grund der vertraglichen Verwendung der Software typisch und vorhersehbar sind, auf Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist insoweit ausgeschlossen. |
| 8.4 | Ein Mitverschulden des Kunden (z.B. unzureichende Datensicherung) ist diesem anzurechnen. |
| 8.5 | Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls die PROLOGA nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Die PROLOGA ist nur bei schriftlicher Zusatzvereinbarung verpflichtet, Weisungen und Unterlagen des Kunden auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. |
| 9 | Zahlung |
| 9.1 | Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die PROLOGA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren oder die PROLOGA einen höheren Schaden nachweist. |
| 9.2 | Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die PROLOGA ausdrücklich zustimmt oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. |
| 10 | Eigentumsvorbehalt |
| 10.1 | Die PROLOGA behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware und den gelieferten Programmträgern bis zur vollständigen Bezahlung aller der PROLOGA zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der PROLOGA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die im Überlassungsvertrag spezifizierten Nutzungsrechte. |
| 10.2 | Soweit der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der PROLOGA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der PROLOGA beeinträchtigende Überlassungen der Vorbehaltsware zulässig. |
| 10.3 | Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die PROLOGA zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadenrisiken zu versichern. |
| 10.4 | Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Kunden veräußert, so tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit allen Nebenrechten an die PROLOGA ab. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der PROLOGA hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die PROLOGA ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen. |
| 10.5 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung – ist die PROLOGA berechtigt, die Vorbehaltsrechte auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die PROLOGA ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und den Verkaufserlös auf die offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis anzurechnen. |
| 10.6 | Bei einem Rücknahmerecht gemäß vorstehendem Absatz ist die PROLOGA berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindlichen Vorbehaltswerte abzuholen. Der Kunde hat dem zur Abholung der Vorbehaltsrechte berechtigten Mitarbeiter der PROLOGA den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. |
| 10.7 | Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
| 11 | Umfang der Rechtseinräumung |
| 11.1 | Die PROLOGA behält an gelieferter Software die Urheber- und Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch an Dritte - sind zu beachten. |
| 11.2 | Bei Lieferung von Standard- oder Individualsoftware erwirbt der Kunde als Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht dergestalt, die Software nur zu dem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch zu verwenden. Eine Vervielfältigung der Software ist unzulässig. |
| 11.3 | Der Kunde kann weitere Exemplare der Handbücher zu den von der PROLOGA gewöhnlich berechneten Preisen beziehen. Er ist nicht berechtigt, Handbücher Dokumentationen zu vervielfältigen. |
| 11.4 | Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne PROLOGA´s vorherige schriftliche Zustimmung die Programme Dritten zur Verfügung zu stellen. Die PROLOGA ist nicht verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen. |
| 11.5 | Der Weiterverkauf der Software ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, das der Kunde keinerlei Software und/oder Materialien bei sich behält und evtl. hergestellte Kopien vernichtet oder dem Käufer übereignet. Der Kunde hat der PROLOGA den Käufer namenhaft zu machen. |
| 11.6 | Die Einzelplatzlizenz gibt dem Kunden das Recht zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder an nur einem Arbeitsplatz in einem Netzwerk. Die Netzwerklizenz gibt dem Kunden das Recht zur Nutzung in einem lokalen Computer-Netzwerk auf einem Netzwerk-Server zusammen mit der einzelvertraglich vereinbarten Zahl von Einzelplatzlizenzen, die gleichzeitig auf den Datenbestand des Servers zugreifen. |
| 11.7 | Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Überlassungsvertrag etwas anderes vereinbart ist. |
| 11.8 | Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. Die PROLOGA behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs.2 des Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. |
| 12 | Schutzrechte Dritter |
| 12.1 | Der Kunde verpflichtet sich, die PROLOGA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vertragsgegenständliches Softwareprodukt hingewiesen wird. Die PROLOGA allein ist berechtigt, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung auf ein seitens der PROLOGA geliefertes Produkt zurückzuführen ist. |
| 12.2 | Die PROLOGA ist grundsätzlich bemüht, dem Kunden das Recht zur Benutzung in dem in Ziffer 11 beschriebenen Umfang zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist, wird die PROLOGA nach eigener Wahl das Produkt so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten. |
| 12.3 | Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Kunde auf eigene Kosten verpflichtet, die PROLOGA gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen. |
| 13 | Abtretbarkeit von Ansprüchen |
| |
| 14 | Datenschutz |
| | Der Kunde ermächtigt die PROLOGA, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (§28 BDSG) zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten. |
| 15 | Schlussbestimmungen |
| 15.1 | Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt insbesondere für Bestimmungen, bei denen sich bei nachträglicher Prüfung ein Widerspruch zum AGB-Gesetz herausstellt. |
| 15.2 | Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 15.3 | Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der PROLOGA ist Halle (Saale). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Halle (Saale), sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. |